Gifhorner zur Wahl aufgerufen Drei Wochen nach der Bundestagswahl steht eine neue Landtagswahl an
Landkreis Gifhorn. Alle wahlberechtigten Niedersachsen sind am kommenden Sonntag erneut zum Gang an die Wahlurne aufgerufen. Drei Wochen nach der Bundestagswahl geht es am 15. Oktober um die vorgezogene Wahl des 18. Niedersächsischen Landtags. Die Wahllokale an diesem Tag sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
Ursprünglich war der 14. Januar 2018 als Wahltermin vorgesehen. Doch die Wahl musste vorgezogen werden, nachdem die bisherige Grünen-Abgeordnete Elke Twesten am 4. August ihren Austritt aus der Landtagsfraktion sowie aus der Partei Bündnis 90/Die Grünen ankündigte. Gleichzeitig trat sie der CDU-Landtagsfraktion bei. Durch diesen Fraktionswechsel von Elke Twesten verlor die rot-grüne Koalition von SPD und Grünen ihre Mehrheit im Niedersächsischen Landtag, der daraufhin am 21. August seine Selbstauflösung mit 135 von 137 Stimmen beschloss.
Als gewählte Vertretung des Volkes ist der Landtag das oberste Verfassungsorgan des Landes Niedersachsen. Er verabschiedet Landesgesetze, beschließt den Landeshaushalt und wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Zudem wirkt der Landtag an der Regierungsbildung mit und kontrolliert die Landesregierung. Der Landtag besteht regulär aus 135 Sitzen. In der Praxis kann die Anzahl der Abgeordneten wegen Überhang- und Ausgleichsmandaten aber größer sein: In der Legislaturperiode 2013 bis 2017 hatte der Landtag in Niedersachsen 137 Abgeordnete, in der Legislaturperiode 2008 bis 2013 waren es 152.
Jeder Wahlberechtigte hat am Sonntag zwei Stimmen, eine Erststimme und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme (linke Hälfte des Stimmzettels) werden 87 Abgeordnete in den Wahlkreisen direkt gewählt. Wahlgewinner eines Wahlkreises ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Alle 135 Sitze im Landtag werden den Parteien jedoch nach ihrem Anteil an den Zweitstimmen (rechte Hälfte des Stimmzettels) zugeteilt.
Beide Stimmen können unabhängig voneinander abgegeben werden, zum Beispiel die Erststimme für die Kandidaten bzw. den Kandidaten der Partei A und die Zweitstimme für die Partei B. Erst- und Zweitstimme müssen also nicht zwingend derselben Partei gegeben werden.
Eine Partei muss im gesamten Land Niedersachsen mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, um an der Verteilung der Sitze beteiligt zu werden. Ein im Wahlkreis über die Erststimme gewählter Kandidat behält seinen Sitz aber auch, wenn seine Partei weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten sollte.
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