City-Flohmarkt: Droht nun das Aus?
Gifhorn. Hunderte Aussteller und tausende Besucher sind an zwei Sonntagen im Jahr beim beliebten City-Flohmarkt dabei – doch damit könnte bald Schluss sein. Der Grund: Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. April vertragen sich gewerblich organisierte Floh- und Trödelmärkte nicht mit dem niedersächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz.
Katrin Brumberg, Organisatorin des Gifhorner Flohmarktes, will dagegen angehen. „Wir prüfen alle Möglichkeiten, um auch künftig zwei Mal im Jahr den City-Flohmarkt zu ermöglichen“, sagt auch Bürgermeister Matthias Nerlich die Unterstützung der Stadt zu. „Ich schreibe meine Bewerbung für den nächsten Gifhorner Innenstadt-Flohmarkt im Frühjahr 2018, denn es liegt in der Entscheidung der Stadt, ob es diese Veranstaltung in der Fußgängerzone auch weiterhin gibt“, sagt die Chefin von Brumberg-Marketing mit Sitz in Cremlingen. „Ich habe mich inzwischen mit anderen Veranstaltungs- und Messeorganisatoren getroffen, denn wir gehen gemeinsam auf die Barrikaden“, so Brumberg.
In einem ersten Schritt seien auf dem City-Flohmarkt in Gifhorn, der gerade am vergangenen Sonntag in der Fußgängerzone stattgefunden hat, bereits Unterschriften gegen das Verbot der Sonntagsmärkte gesammelt worden. „Wir benötigen 18.000 Unterschriften, um eine Petition beim Niedersächsischen Landtag einzureichen“, so die Unternehmerin.
„Erste Kommunen haben bereits reagiert und verweigern unter Bezug auf das Urteil die Genehmigung von Sonntagsflohmärkten – darunter Hannover, Braunschweig, Wolfenbüttel und Salzgitter“, beziehen Frank Henkel und Jens Rosenberg von der Wolfsburger Messeorganisation Move Position zu dem OVG-Urteil. Move hat den Gifhorner City-Flohmarkt früher organisiert und auch schon Flohmärkte auf dem toom-Baumarkt-Gelände an der Winkeler Straße auf die Beine gestellt.
„Ich bedauere das Urteil und die Vorgabe sehr. Bisher hat es keine konkrete Anweisung an die Stadt Gifhorn gegeben“, erklärt Bürgermeister Matthias Nerlich. Trotzdem dürfe natürlich nicht gegen ein rechtskräftiges Urteil verstoßen werden, steht für den Verwaltungschef fest.