Anklage nach den Silvester-Schüssen in Salzgitter
Spurensuche in Thiede: der Tatort am Neujahrstag. Foto: rk

Anklage nach den Silvester-Schüssen in Salzgitter

SZ-Thiede. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat Anklage zur Jugendschutzkammer des Landgerichts in Braunschweig gegen einen 68-jährigen Mann aus Salzgitter wegen des Verdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben. Es geht um die Schießerei in der Silvesternacht, bei der eine Schülerin lebensgefährlich verletzt wurde.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Nacht am 1. Januar aus dem geöffneten Fenster eines Cafés mindestens sieben Schüsse aus einer scharfen Waffe in Richtung des Gehwegs der gegenüberliegenden Straßenseite abgegeben zu haben, auf dem sich zu der Zeit zahlreiche Menschen aufhielten. Es habe sich um eine Pistole des Kalibers 9mm gehandelt, die er ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis besessen haben soll, heißt es in einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft.
Einer dieser abgegebenen Schüsse traf das zwölfjährige Mädchen von hinten links. Es kam hierbei zu einem Durchschuss unter anderem der Lunge, so dass das Opfer unverzüglich im Krankenhaus behandelt und notoperiert werden musste.

Staatsanwaltschaft: Das
war kein Versehen
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich bei dem Geschehen nicht um ein Versehen oder einen Unglücksfall gehandelt hat. Vielmehr geht der Anklagevorwurf dahin, dass der Angeschuldigte durch sein Verhalten die Möglichkeit und konkrete Gefahr des Todes anderer Menschen und konkret auch des getroffenen Mädchens erkannt hat und dennoch mit ausgestrecktem Arm in Richtung der Menschenmenge geschossen hat. Genaue Motive oder Hintergründe dieses Verhaltens konnten bisher nicht festgestellt werden.
Der unmittelbar nach der Tat festgenommene Angeschuldigte hat die Schüsse zwar eingeräumt, jedoch bestritten, auf das Mädchen oder andere Menschen gezielt zu haben. Er befindet sich seit dem Vorfall in Untersuchungshaft. Strafrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren. Unter Umständen kann dieser Strafrahmen gemildert werden, da es sich um einen Versuch handelt.